Ja, natürlich!
Enkering bei Kinding

Zonierungskonzept Windkraft

Windräder auf der Jurahochfläche

Wie lässt sich der Ausbau der Windenergie mit der besonderen Bedeutung von Natur- und Landschaftsschutz in einem Naturparkgebiet vereinbaren? Dieser Frage ging 2012 das Projekt „Standortfindung für Windkraftanlagen im Naturpark Altmühltal – Zonierungskonzept“ nach.

Als die bayerische Landesregierung 2011 den verstärkten Ausbau der erneuerbaren Energien beschloss, wurde mit dem „Bayerischen Windenergieerlass“ unter anderem festgelegt, dass Windkraftanlagen grundsätzlich auch in Landschaftsschutzgebieten und Naturparken gebaut werden dürfen. Es sollte aber in diesen Gebieten, die dem Schutz von Natur und Landschaft besonders verpflichtet sind, im Einzelfall dargelegt werden, warum an einem bestimmten Standort der Bau einer Windkraftanlage als vertretbar eingestuft wird. Ziel des damals entwickelten Zonierungskonzept für einen Naturpark war es, Bereiche für den Bau solcher Anlagen festzulegen bzw. ihn für andere Gebiet auszuschließen. Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit förderte dazu das Modellprojekt „Standortfindung für Windkraftanlagen im Naturpark Altmühltal – Zonierungskonzept“, das weiteren bayerischen Naturparken und Landschaftsschutzgebieten später als Vorbild dienen sollte. Initiatoren des Projekts waren der Naturpark Altmühltal und das Landratsamt Eichstätt.

Ein einheitliches Konzept in Sachen Windkraftnutzung erschien für den Naturpark Altmühltal auch deshalb besonders wichtig, weil das rund 3000 Quadratkilometer große Naturparkgebiet sich über fünf bayerische Regierungsbezirke, acht Landkreise sowie Gebiete der kreisfreien Stadt Ingolstadt erstreckt. 88 Gemeinden liegen im Naturparkgebiet. Die Planungen und Interessen in Sachen Windkraftnutzung waren dementsprechend vielfältig und unterschiedlich.

Nicht alle Bereiche des weitläufigen Naturparkgebietes haben die gleiche Bedeutung für die Natur oder den Erhalt der typischen Kulturlandschaft. Im Rahmen der Erstellung des Zonierungskonzeptes wurden Kriterien festgelegt, nach denen Tabuzonen, Entscheidungszonen und Ausnahmezonen für die Windkraftnutzung unterschieden werden konnten. Den rechtlich verbindlichen Rahmen bekam das Zonierungskonzept durch die Verankerung in die Schutzgebietsverordnung.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen haben sich seitdem mehrfach gewandelt. Am 1. Februar 2023 trat das „Wind-an-Land-Gesetz“ in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Das Gesetz stellt klar, dass der Betrieb von Windenergieanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient. Landschaftsschutzgebiete können in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden. Zonierungskonzepte haben daher nach § 26 Abs. 3 BNatSchG keine rechtliche Gültigkeit mehr. Es wird allerdings empfohlen, die fachlichen Aussagen von Zonierungskonzepten im Rahmen der regionalplanerischen Festlegung von Windenergiegebieten weiterhin zu berücksichtigen (siehe UMS vom 31.01.2023 § 26 Abs. 3 BNatSchG-neu, Az. 62a-U8685.2-2020/4-323).


Tabuzonen, Entscheidungszonen und Ausnahmezonen

Zonen in der Kartenansicht

Nordwesten des Naturpark-Gebiets (33,4 MB)

Nordosten des Naturpark-Gebiets (39,6 MB)

Südwesten des Naturpark-Gebiets (35,7 MB)

Südosten des Naturpark-Gebiets (38,2 MB)